Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Dresden e.V. (Stand 01.01.2011)
Paragraph 1: Name - Bereich - Sitz
1. Der Verein ist in das Vereinsregister Dresden eingetragen und führt die Bezeichnung: "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Dresden e.V." (nachstehend DLRG Dresden genannt).
2. Die DLRG Dresden umfasst den Bereich der Stadt Dresden und hat den Sitz Dresden.
Paragraph 2: Aufgaben - Ziele
1. Die DLRG Dresden ist eine gemeinnützige Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Die vordringlichste Aufgabe der DLRG Dresden ist es, Einrichtungen zu schaffen und zu fördern und alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. Dazu gehören insbesondere:
a) das Anfängerschwimmen zu fördern und durchzuführen,
b) den Schwimmunterricht zu fördern,
c) Schwimmer, Rettungsschwimmer, Bootsführer, Funker, Taucher und Rettungsschwimmer aus- und fortzubilden und entsprechende Befähigungsnachweise zu erteilen,
d) die Sanitätsausbildung durchzuführen,
e) Rettungsdienst auszuüben und zu organisieren, einschließlich der Sicherung wassersportlicher Veranstaltungen,
f) die Bevölkerung über die Gefahren im und am Wasser aufzuklären,
g) für die Verbreitung des Rettungsgedankens zu werben,
h) bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser mitzuwirken, soweit es die Erfüllung rettungsdienstlicher Fragen zulässt,
i) im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen mitzuwirken,
j) freizeitbezogene Maßnahmen am, im und auf dem Wasser zu unterstützen und zu gestalten,
k) rettungssportliche Übungen und Wettkämpfe durchzuführen,
l) ehrenamtliche Mitarbeiter aus- und fortzubilden,
m) Natur- und Umweltschutz am und im Wasser zu fördern und
n) mit allen für die Förderung des Rettungsgedankens und der DLRG wichtigen Organisationen und Behörden zusammenzuarbeiten.
3. Die DLRG Dresden ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der DLRG Dresden dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Die Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen und pauschaler Auslagenerstattungen sind zulässig. Über die Zahlung entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Durch Verzicht auf die Auszahlung wird diese an die DLRG Dresden gespendet. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem Jahr 2007.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 4: Mitgliedschaft
1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf der Begründung durch den Vorstand.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung, Ordnungen und weitere Bestimmungen der satzungsgemäßen Organe der DLRG Dresden anerkennen.
3. Korporative Mitglieder können juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben der DLRG Dresden ideell und materiell zu unterstützen und die Satzung, Ordnungen und weitere Bestimmungen der satzungsgemäßen Organe der DLRG Dresden anzuerkennen.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele und Aufgaben der DLRG Dresden zu fördern und die Satzung, Ordnungen und weitere Bestimmungen der satzungsgemäßen Organe der DLRG Dresden anzuerkennen.
Paragraph 5: Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme natürlicher Personen erfolgt auf schriftlichen Antrag. Nach Bestätigung des Antrages durch den Vorstand wird die persönliche Mitgliedschaft durch Aushändigung des Mitgliedsbuches und nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
2. Die Mitgliedschaft als korporatives Mitglied wird nach Abschluss einer Vereinbarung mit der DLRG Dresden, vertreten durch den Vorstand, und nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
3. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird nach Abschluss einer Vereinbarung mit der DLRG Dresden, vertreten durch den Vorstand, erworben.
Paragraph 6: Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt wird bis zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens zum 30. Oktober des gleichen Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder, die zum 31.12. für das laufende Geschäftsjahr mit der Beitragsleistung im Rückstand sind, werden aus der DLRG Dresden ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes. Den Ausschluss aus der DLRG Dresden regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.
2. Bei Ende der Mitgliedschaft ist das im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich, spätestens bis 30 Tage nach Ausscheiden, an die zuständige Gliederung zurückzugeben.
Paragraph 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Interessen der Mitglieder der DLRG Dresden werden gegenüber den übergeordneten Gliederungen durch den Vorstand bzw. gewählte Delegierte und gegenüber anderen juristischen Personen durch den Vorstand oder durch dessen Beauftragte vertreten.
2. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens zur Hauptversammlung im voraus zu leisten.
4. Stimmrecht mit je einer Stimme haben Personen, die
a) Mitglied der DLRG Dresden sind
b) ihre Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr erfüllt haben und
c) (nur für natürliche Personen) am Stimmtag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der DLRG Dresden alle Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen für die Erfüllung der von der DLRG Dresden übernommenen Aufgaben erforderlich sind. Die Mitglieder haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen Daten vor Zugriffen Dritter.
6. Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung, in der Ausbildung oder im Rettungswachdienst im Bereich der DLRG Dresden tätig sind, sollen Mitglieder der DLRG sein.
7. Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder oder anderer Personen wird die DLRG Dresden nicht verpflichtet.
Paragraph 8: Organe
Die Organe der DLRG Dresden sind:
a) die Hauptversammlung und
b) der Vorstand.
Paragraph 9: Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der DLRG Dresden. Zu ihr gehören alle stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 7 Absatz 4 der DLRG Dresden. Sie hat die Aufgaben, über Fragen grundsätzlicher Art, die die DLRG Dresden betreffen, zu beschließen. Hierzu gehören insbesondere:
a) jährliche Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) jährliche Entgegennahme der Jahresabrechnung
c) jährliche Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) jährlicher Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
f) Wahl von 1 Kassenprüfer und 1 Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) jährliche Feststellung des Haushaltsplans
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung der DLRG
2. Die Hauptversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zusammen. Die ordentliche Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr im 1. Halbjahr stattzufinden. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen.
3. Der Vorstand beruft jede Hauptversammlung mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in den Trainingsstätten ein.
4 . Von jeder Hauptversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterschreiben.
5. Anträge zu jeder Hauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie schriftlich beim Vorstand mindestens 14 Tage vorher eingereicht werden. Dringliche Anträge können ohne diese Frist gestellt werden, wenn die Hauptversammlung dem zustimmt.
6. Mitglieder dürfen in eigenen persönlichen Angelegenheiten nicht mitstimmen.
Paragraph 10: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Stellvertreter des Schatzmeisters
e) dem Leiter Ausbildung
f) dem Leiter Einsatz
g) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
h) dem Jugendreferenten, gewählt von der DLRG-Jugend
i) bis zu 3 Beisitzern Der Vorstand kann besondere Vertreter nach §30 BGB bestellen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Leiter Einsatz und der Jugendreferent. Jeder von Ihnen kann die DLRG Dresden allein vertreten.
3. Der Vorstand leitet die DLRG Dresden im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
4. Die Leitung des Vorstandes obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden.
5. Die Kandidaten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei ihrer Wahl persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung beim Versammlungsleiter hinterlegt haben.
6. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen in getrennt offenen Wahlgängen. Die jeweiligen Wahlgänge werden als geheime Wahl mittels Stimmzettel durchgeführt, wenn mindestens ein Mitglied der Hauptversammlung dies verlangt. Wiederwahl ist zulässig.
7. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
8. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden übernimmt dessen Stellvertreter die Amtsgeschäfte. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens des Stellvertreters übernimmt der Leiter Einsatz zusätzlich die Stellvertretung für den Vorsitzenden. Es ist spätestens zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Nachwahl für eine durch Ausscheiden vakante Funktion durchzuführen. Sofern ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.
9. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn nicht weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag festgestellt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
10. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit - bei Empfehlung durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit - der abgegebenen gültigen Stimmen seines Amtes enthoben werden.
Paragraph 11: Jugend der DLRG Dresden
1. Die Jugend der DLRG Dresden ist eine Gemeinschaft junger Mitglieder.
2. Die Jugend der DLRG Dresden gestaltet ihre Arbeit selbständig nach einer Jugendordnung und ist integrierter Bestandteil der DLRG Dresden.
Paragraph 12: Ehrenrat
1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu ahnden.
2. Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahrensweise werden durch die Ehrenratsordnung der DLRG geregelt.
Paragraph 13: Ehrungen
Personen, die sich durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat der DLRG erlassen wird.
Paragraph 14: Prüfungen
Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Dresden Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG geregelt. Sie ist für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
Paragraph 15: Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Verfahrensweise entsprechend Paragraph 9 Abs. 5 ist einzuhalten. Satzungsänderungen müssen in Übereinstimmung mit der Satzung der übergeordneten Gliederung stehen.
2. Ist eine Satzungsänderung aus formaljuristischen Gründen, die von Behörden, wie dem Registergericht, dem Finanzamt o.ä. für erforderlich gehalten wird, notwendig, so kann sie der Vorstand beschließen. Die Satzungsänderung ist bekannt zu geben und zur nächsten Hauptversammlung zu bestätigten.
Paragraph 16: Auflösung
1. Die Auflösung der DLRG Dresden sowie die Änderung der Zweckbestimmung können nur in einer zu diesem Zwecke mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung der DLRG Dresden fällt deren Vermögen nach Einwilligung des Finanzamtes einem anderen gemeinnützigen Verein mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung zu.
Paragraph 17: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Hauptversammlung (Gründungsversammlung) der DLRG Dresden am 07. Juni 1990 angenommen. Sie ist am 17.12.1990 beim Kreisgericht Dresden unter der Registernummer 290 eingetragen und in Kraft getreten. Sie wurde durch die Hauptversammlungen am 26.04.1996 sowie am 08.03.2002 und am 05.03.2010 geändert.




